Versicherungsschutz für angestellte ÄrtzInnen

Oct 12, 2012         Kategorie: Steuer + Recht

ÄrzteService setzt auf klare Verhältnisse

Die Frage, ob an-gestellte Ärzte in Haftpflichtfragen im Regen stehen gelassen werden, ist berechtigt. Wenn wirklich einmal etwas passiert – und die Berichte über ärztliche Kunstfehler im Krankenhausalltag bzw. die alarmierenden Studien darüber, lassen kaum Zweifel aufkommen – dann gibt es keine Sicherheit, ob der Arbeitgeber für allfällige Fehler seiner Angestellten gerade stehen muss.

Die 14. Novelle zum Ärztegesetz hat für freiberuflich tätige ÄrztInnen und Gruppenpraxen mit den gesetzlich verankerten Mindeststandards klare Verhältnisse für die Ärzte-Haftpflichtversicherung geschaffen. Doch nicht in allen Bereichen hat die Novelle zu ausreichenden Mindeststandards geführt.

Die privaten Krankenanstalten wurden zu einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Laut dem Geschäftsführer der Ärzteservice Dienstleistung GmbH – das ist der Marktführer bei Ärzte-Haftpflichtversicherungen – Gerhard Ulmer, sind allerdings die vorgeschriebenen Versicherungssummen bei Weitem zu niedrig angesetzt. Laut Ulmer ist damit nicht nur im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser, sondern auch bei den privaten Krankenanstalten die Absicherung im schadenfall für den einzelnen angestellten Arzt/die einzelne angestellte Ärztin bzw. den Arzt in Ausbildung /die Ärztin in Ausbildung oft unklar. Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Betreiber über den Regressweg beim Arzt/der Ärztin schad- und klaglos hält.

Umfassender Versicherungsschutz für die gesamte medizinische Laufbahn
„In der Praxis ist zu beobachten, dass immer häufiger sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin Klage geführt wird“, berichtet Gerhard Ulmer, und rät daher auch angestellten Ärzten und ÄrztInnen in Ausbildung zu einer privaten Haftpflichtversicherung.

In der Novelle zum Ärztegesetz wurde auch die Nachhaftung in die Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung (PatientInnen haben 30 Jahre Zeit um den schaden festzustellen) für freiberuflich tätige ÄrztInnen aufgenommen. Aber auch angestellte KrankenhausärztInnen brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von PatientInnen, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. „Im Falle einer Beweislastumkehr ist die Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den betroffenen Arzt oder die betroffene Ärztin schwer rekonstruierbar“, so Ulmer. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn umfasst – sowohl die Vordeckung (für Fälle vor Beginn der Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach ende der Versicherung gestellt wer- den) – auch für den angestellten Arzt bzw. die angestellte Ärztin sinnvoll und notwendig.

Risiko in der Ausbildung
ÄrzteService bietet für angestellte KrankenhausärztInnen und ÄrztInnen in Ausbildung den gleichen Versicherungsschutz wie für freiberuflich tätige ÄrztInnen: Damit sind die Nachhaftung ohne zeitliche Begrenzung, die Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn und die Deckung für reine Vermögensschäden in voller Höhe der Versicherungssumme inkludiert. Auch notärztliche Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt bzw. -ärztin stehen, sind nun versichert.

Kontakt und Info zu Ärzteversicherungen
ÄrzteService Dienstleistung GmbH
Akad.Vkff. Michaela Spreitzhofer
Ferstelgasse 6, 1090 Wien
Tel.: 01/402 68 34

office@aerzteservice.com
www.aerzteservice.com

www.facebook.com/ aerzteservice
www.twitter.com/ aerzteserviceAT

Foto: Michaela Spreitzhofer/ÄrzteService

www.ArztZeit.at.