Rechtsstreit mit der Sozialversicherung

May 8, 2012         Kategorie: Politik + Wirtschaft, Steuer + Recht

ÄrzteService

Immer öfter sehen sich Ärzte gezwungen, als Vertragspartner gegen die Sozialversicherung Streit zu führen.
Häufige Ursachen für Meinungsverschiedenheiten sind, dass die Sozialversicherung einzelne Honoraranteile streicht oder die Abrechnung von Leistungen verweigert, wenn nach Ansicht der Sozialversicherung keine Leistungspflicht besteht.

Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag werden jedoch in der überwiegenden Anzahl wegen dem Vorwurf von „unökonomischem Verhalten” geführt. Ob im konkreten Fall in der Behandlung des Patienten das Maß des Notwendigen überschritten wurde, führt immer öfter zu massiven Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Sozialversicherer.
Einwendungen gegen die Honorarordnung müssen binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt für den Arzt mit der Zahlung des Honorars, für die Sozialversicherung mit dem Einlangen der Abrechnung. Die Frist gilt im Übrigen nur dann nicht, wenn vorsätzlich nicht erbrachte Leistungen verrechnet werden.

Wird innerhalb dieses Zeitraumes keine Einwendung erhoben, ist eine Honorarrückforderung nicht mehr möglich. Damit müssen Honorarabrechnungen zeitnah überprüft werden, damit der Arzt im Falle von Unstimmigkeiten keine Fristen versäumt. Allfällige Einwendungen müssen konkret auf den Fall bezogen sein. Pauschale Einwendungen hemmen nicht den Fristenlauf.

Ein weiterer Grund für Streitigkeiten mit dem Sozialversicherer ist die Vergabe von Kassenverträgen. Vom Gesetz ist zwar entsprechend vorgesorgt, ein faires Zulassungsverfahren sicher zu stellen, in der Praxis kommt es aber immer wieder zu Ungereimtheiten. So stellt die Vergabe aufgrund sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, der eine Haftung von Ärztekammer und Sozialversicherungsträger für daraus entstandene wirtschaftliche Schäden auslösen kann.

Um sein Recht durchzusetzen, wird man allerdings um den Weg zum Rechtsanwalt nicht herum kommen. Damit geht man aber ein nicht unbeträchtliches finanzielles Risiko ein. Abhilfe kann nur eine entsprechende Rechtsschutzversicherung bieten, die den betroffenen Arzt auch bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützt.

Neben der grundsätzlichen Deckung für Streitigkeiten mit dem Sozialversicherer ist darauf zu achten, dass auch die entsprechende Versicherungssumme zur Verfügung steht.

Die neue Rechtsschutzversicherung von ÄrzteService bietet für diese Fälle optimalen Versicherungsschutz für den Arzt: mit der Zusatzdeckung “Allgemeiner Vertragsrechtsschutz” mit einer Streitwertobergrenze von mindestens EUR 10.000 entfällt für Streitigkeiten mit dem Sozialversicherungsträger – egal aus welchem Grund – das Streitwertlimit.

Damit ist eine bestmögliche Absicherung sowohl für Honorarstreitigkeiten als auch bei einem Rechtsstreit aus der Vergabe von Kassenverträgen gegeben. Als zusätzliches Service bietet die neue Rechtsschutzversicherung von ÄrzteService Unterstützung bei der Betreibung von offenen Honoraren gegenüber Patienten. Mit DocInkasso – ein gemeinsames Service von ÄrzteService und Intrum Justitia – Europas größtem Anbieter von Forderungsmanagement – kann der Arzt dieses oft unangenehme Thema komplett auslagern, und das ohne zusätzliche Kosten.

Informieren Sie sich über die neue Rechtsschutzversicherung von ÄrzteService unter www.aerzteservice.com.

 

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